Statutul de la 1728 al breslei cizmarilor din Reghinul-Săsesc

  • Subiect: Nach einer kurzen Darstellung dieses Handwerks in Sächsisch-Regen, ist der Zunftartikel vorgeführt. Danach war Hauptgrundsatz die anständige und gewissenschafte Betreibung des Handwerks sowie die Sicherung der Lebensmöglichkeit der Mitglieder der Zunft. Niemand konnte vor Ablauf einer vierjahrigen Ausbildungszeit Geselle werden (Art. l3, 35). Die Lerlinge durften nicht Kinder von Leibeigenen und mußten mindestens 14 Jahre alt sein (Art. 29). Die Zahl der Lahrlinge des einzelnen Meisters war zwar unbeschränkt. Meistersöhne genossen schon bei der Aufnahme gewisse Vorteile (Art. 13, 29). Der Geselle war verpflichtet, mindestens ein Jahr lang nach seiner Freisprechung bei seinem Meister zu arbeiten. Erst im zweiten Jahr erhielt er den Lehrbrief (Art. 34). Meister durfte ein Geselle nur dann werden, wenn er in seinem Gesellenbuch nachweisen konnte, daß er mindestens vier auf der Wanderschaft zugebracht habe. Außerdem mußte sich jeder Geselle rechtzeitig für das Meisterjahr melden und eine selbstgefertigte Arbeit dem Schaumeister zur Prüfung vorlegen. Die Einrichtungsgebühr war abgestuft, je nachdem der Geselle ganz fremd oder zwar fremd war, aber im Orte gelernt hatte, weiterhin, ob er einheimisch oder Meistersohn war. Heiratete ein Fremder eines Meisters Tochter, wurde die Einrichtungsgebühr wesentlich geringer. Auch die Meister selbst waren der Kontrolle ausgesetzt. lhre Ausübung stand den Schaumeistern zu. Sie mußten in jedem Vierteljahr die Arbeit jedes einzelnen Meisters wenigstens einmal prüfen (Art. 2).
  • Limba de redactare: română, germană
  • Vezi publicația: Revista Bistriţei: RB
  • Editura: Accent
  • Loc publicare: Cluj-Napoca
  • Anul publicaţiei: 2001
  • Referinţă bibliografică pentru nr. revistă: XV; anul 2001
  • Paginaţia: 141-148
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